Bebauungsplan · Festsetzungen
Festsetzungen im Bebauungsplan.Was § 9 BauGB und die BauNVO zulassen.
Der Bebauungsplan darf nur die Festsetzungen treffen, die § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulassen. Der Katalog in § 9 Abs. 1 BauGB ist abschließend. Was dort nicht vorgesehen ist, können Sie nicht rechtssicher festsetzen. Kern jedes Plans sind die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen. Jede Festsetzung braucht eine städtebauliche Begründung und muss so bestimmt sein, dass sie ohne Auslegungsspielraum vollzogen werden kann.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Der Rahmen
Der Festsetzungskatalog ist abschließend.
Festsetzungen sind die verbindlichen Regelungen des Bebauungsplans. Sie bestimmen, was auf einer Fläche zulässig ist. § 9 Abs. 1 BauGB zählt in derzeit 26 Nummern auf, was aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden kann. Diese Aufzählung ist abschließend. Die Fachsprache spricht vom Numerus clausus der Festsetzungen. Für eine Regelung, die sich keiner Nummer zuordnen lässt, fehlt die Rechtsgrundlage. Sie wäre im Streitfall unwirksam.
Die BauNVO konkretisiert einen großen Teil dieses Katalogs. Sie legt fest, welche Baugebiete es gibt und was innerhalb der Kategorien Art und Maß der baulichen Nutzung geregelt werden darf. Für Ihre Arbeit heißt das: Prüfen Sie bei jeder Festsetzung, auf welche Nummer des § 9 Abs. 1 BauGB und auf welchen Paragrafen der BauNVO sie sich stützt. Diese Zuordnung gehört in die Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB und trägt den Plan durch eine spätere Normenkontrolle.
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02 Die Bausteine
Art, Maß, Bauweise: die vier Kernbereiche.
| Regelungsbereich | Rechtsgrundlage | Typische Festsetzungen |
|---|---|---|
| Art der baulichen Nutzung | §§ 1 bis 15 BauNVO | Reines und allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet, Sondergebiet |
| Maß der baulichen Nutzung | §§ 16 bis 21a BauNVO | Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ), Höhe baulicher Anlagen, Zahl der Vollgeschosse |
| Bauweise und überbaubare Fläche | §§ 22, 23 BauNVO | Offene oder geschlossene Bauweise, Baugrenzen, Baulinien, Bebauungstiefe |
| Weitere Festsetzungen | § 9 Abs. 1 BauGB | Verkehrsflächen, öffentliche und private Grünflächen, Flächen für Ver- und Entsorgung, Pflanzgebote |
03 Die Grenzen
Wo Festsetzungen an ihre Grenzen stoßen.
Zwei Grenzen begleiten jede Festsetzung. Erstens das Bestimmtheitsgebot: Eine Festsetzung muss so klar sein, dass die Baugenehmigungsbehörde und der Bauherr ohne weitere Wertung erkennen, was zulässig ist. Unklare Formulierungen wie ortsübliche Gestaltung ohne konkreten Maßstab sind angreifbar. Zweitens die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB: Jede Festsetzung braucht einen sachlichen städtebaulichen Grund. Eine Regelung, die nur einzelne Interessen bedient oder rein gestalterische Vorlieben durchsetzt, hält der Prüfung oft nicht stand.
Gestalterische Vorgaben zu Dachform, Fassade oder Werbeanlagen sind keine Festsetzungen des BauGB, sondern örtliche Bauvorschriften nach der jeweiligen Landesbauordnung. § 9 Abs. 4 BauGB erlaubt es, solche landesrechtlichen Vorschriften in den Bebauungsplan aufzunehmen. Halten Sie im Plan sauber getrennt, welche Regelung sich auf das BauGB und welche sich auf das Landesrecht stützt. Diese Trennung erspart Ihnen Rückfragen der Kommune und der Genehmigungsbehörde.
04 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Kann ich im Bebauungsplan auch die Dachform oder Fassadenfarbe vorschreiben?
Ja, aber nicht über § 9 Abs. 1 BauGB. Solche Gestaltungsvorgaben sind örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung. § 9 Abs. 4 BauGB erlaubt, sie in den Bebauungsplan aufzunehmen. Sie sollten im Plan als landesrechtliche Festsetzung gekennzeichnet und begründet werden.
Was bedeutet der Numerus clausus der Festsetzungen?
Der Bebauungsplan darf nur die Festsetzungen enthalten, die § 9 Abs. 1 BauGB und die BauNVO ausdrücklich vorsehen. Der Katalog ist abschließend. Für Regelungen, die sich keiner Nummer zuordnen lassen, fehlt die Rechtsgrundlage, und sie sind im Zweifel unwirksam.
Muss jede einzelne Festsetzung begründet werden?
Ja. Nach § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Plan eine Begründung beizufügen. Sie soll die städtebaulichen Ziele und die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB darlegen. Eine tragfähige Begründung je Festsetzung ist der beste Schutz gegen eine spätere Normenkontrolle.
Quelle: Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung; BauGB-Novelle, verkündet im Juli 2026 (Inkrafttreten nach aktuellem Stand 1. Januar 2027). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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