Beteiligung · § 3 BauGB
Bürger reden mit.Und jede Stellungnahme zählt.
§ 3 BauGB regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit in zwei Stufen: die frühzeitige Unterrichtung (Abs. 1) und die Veröffentlichung des Entwurfs im Internet für einen Monat, mindestens 30 Tage (Abs. 2). Ab 2027 wird die frühzeitige Beteiligung fakultativ, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung laufen gleichzeitig und digital.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Stufen
Die zwei Stufen heute und ab 2027.
| heute | ab 2027 (Novelle) | |
|---|---|---|
| Frühzeitige Unterrichtung | Pflicht (§ 3 Abs. 1) | fakultativ |
| Veröffentlichung Entwurf | im Internet, ein Monat, mind. 30 Tage | digital, gleichzeitig mit Behördenbeteiligung |
| Späte Einwendungen | begrenzt berücksichtigt | Präklusion nach neuer Regelung |
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02 Arbeit
Was die Beteiligung im Büro auslöst.
- Jede Stellungnahme erfassen: Eingang, Absender, Kanal, mit Datum, wichtig für die Präklusion
- Sammel- und Mustereinwendungen bündeln, ohne Einzelaspekte zu verlieren
- personenbezogene Daten datenschutzgerecht behandeln
- alles so dokumentieren, dass die Abwägung später jede Stimme belegen kann
03 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Muss jede Stellungnahme einzeln beantwortet werden?
Sie muss in die Abwägung eingehen. Das Ergebnis wird mitgeteilt; gleichlautende Einwendungen können zusammengefasst behandelt werden.
Reicht eine E-Mail als Stellungnahme?
Elektronische Stellungnahmen sind im digitalen Verfahren der Regelfall. Wichtig ist die lückenlose Erfassung.
Was heißt Präklusion?
Einwendungen, die im Beteiligungsverfahren nicht vorgebracht wurden, sind später ausgeschlossen. Umso wichtiger ist die vollständige Dokumentation.
Quelle: Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung; BauGB-Novelle, verkündet im Juli 2026 (Inkrafttreten nach aktuellem Stand 1. Januar 2027). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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