TÖB · § 4 BauGB
Dutzende Behörden,eine Frist von einem Monat.
Nach § 4 BauGB werden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt, deren Aufgabenbereich die Planung berühren kann. Im zweiten Durchgang nehmen sie innerhalb eines Monats Stellung (Abs. 2). Die Herausforderung liegt darin, die richtigen TÖB zu finden und ihre Stellungnahmen vollständig zu verarbeiten.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Beteiligte
Wer typischerweise beteiligt wird.
- Untere Naturschutz-, Wasser- und Immissionsschutzbehörden
- Straßenbaulastträger, Bahn und Verkehrsunternehmen
- Ver- und Entsorger: Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation
- Denkmalpflege, Bergbau, Kampfmittelräumdienst
- Nachbargemeinden, Landes- und Regionalplanung
- Kammern, Verbände, Feuerwehr, Polizei, je nach Planung
Welche Stellen konkret zu beteiligen sind, hängt vom Plangebiet ab. Dabei hilft der TÖB-Finder auf phoenixone.ai.
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02 Verarbeitung
Von der Stellungnahme zur Abwägung.
Versand und Frist
Anschreiben mit Unterlagen, Frist nachhalten, Erinnerungen versenden.
Eingang erfassen
Jede Stellungnahme mit Datum, Behörde, Belang und Forderungen.
Forderungen herauslösen
Hinweise, Bedenken und Auflagen getrennt festhalten.
In die Abwägung übernehmen
Zu jeder Forderung ein Abwägungsvorschlag, mit früheren Antworten zum gleichen Belang.
03 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Was passiert, wenn eine Behörde nicht antwortet?
Die Gemeinde kann davon ausgehen, dass keine Bedenken bestehen, soweit die Belange ihr nicht anderweitig bekannt sind. Die Frist sollte dokumentiert werden.
Kann die Frist verlängert werden?
Bei wichtigem Grund kann eine angemessene Verlängerung gewährt werden.
Ändert die Novelle die Behördenbeteiligung?
Ja: Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sollen gleichzeitig laufen, und es gibt eine neue Präklusionsregelung.
Quelle: Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung; BauGB-Novelle, verkündet im Juli 2026 (Inkrafttreten nach aktuellem Stand 1. Januar 2027). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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