Verfahrensstart · § 2 BauGB
Der Aufstellungsbeschlussist der Startschuss.
Mit dem Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB entscheidet der Gemeinderat, einen Bauleitplan aufzustellen. Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht. Er ist Voraussetzung, um die Planung mit einer Veränderungssperre (§ 14) oder einer Zurückstellung (§ 15) zu sichern.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Inhalt
Was im Beschluss stehen sollte.
- Geltungsbereich: eindeutig abgegrenzt, meist mit Lageplan
- Planungsziele: was mit dem Plan erreicht werden soll
- Verfahrensart: Regelverfahren, § 13 oder § 13a
- Bezeichnung des Plans, unter der er geführt wird
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02 Sicherung
Warum der Beschluss mehr ist als Formalie.
Erst mit dem bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss kann die Gemeinde verhindern, dass während der Planung Tatsachen geschaffen werden: mit einer Veränderungssperre als Satzung oder mit der Zurückstellung einzelner Baugesuche.
Für das Planungsbüro beginnt hier die Akte, die das ganze Verfahren trägt. Jede spätere Stellungnahme wird darauf bezogen.
03 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Muss der Beschluss schon einen Entwurf enthalten?
Nein. Er legt Geltungsbereich und Ziele fest; der Entwurf entsteht im Verfahren.
Kann der Geltungsbereich später geändert werden?
Ja, durch einen neuen oder geänderten Beschluss.
Was passiert, wenn der Beschluss nicht bekannt gemacht wird?
Dann fehlen die Voraussetzungen für Sicherungsinstrumente. Formfehler können das Verfahren belasten.
Quelle: Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung; BauGB-Novelle, verkündet im Juli 2026 (Inkrafttreten nach aktuellem Stand 1. Januar 2027). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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