Arbeitsabläufe · Abwägung
Stellungnahmen auswerten.Die Abwägungstabelle sicher führen.
Die Abwägungstabelle ist das zentrale Arbeitsdokument, mit dem Sie alle Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfassen, bewerten und einer Entscheidung zuführen. Rechtlich verlangt § 2 Abs. 3 BauGB das Ermitteln und Bewerten des Abwägungsmaterials, § 1 Abs. 7 BauGB die gerechte Abwägung der Belange. Jede Stellungnahme bekommt eine Zeile mit Inhalt, Bewertung und Beschlussvorschlag. Über die Tabelle beschließt am Ende die Gemeindevertretung, das Ergebnis teilen Sie den Einwendern nach § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB mit.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Ablauf
Von der Stellungnahme zum Beschlussvorschlag.
Eingänge erfassen und Fristen prüfen
Sammeln Sie alle Stellungnahmen aus § 3 Abs. 2 (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und TÖB). Notieren Sie Absender und Eingangsdatum. Verspätete Stellungnahmen dürfen nicht ungeprüft weggelassen werden, wenn ihr Inhalt der Gemeinde bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen. Dauer: Richtwert wenige Tage nach Fristende, abhängig von der Zahl der Eingänge.
Anliegen zerlegen
Trennen Sie jede Stellungnahme in einzelne Anliegen. Ein Anliegen ergibt eine Zeile. Ein Schreiben mit fünf Themen führt zu fünf Zeilen. Das verhindert, dass Belange untergehen.
Sachverhalt ermitteln und bewerten
Zu jedem Anliegen klären Sie den Sachverhalt und ordnen ihn ein: betroffener Belang, Gewicht, Bezug zu den Festsetzungen. Dies ist der Kern von § 2 Abs. 3 BauGB. Ziehen Sie bei Fachthemen die Gutachter hinzu.
Abwägungsvorschlag formulieren
Schreiben Sie je Zeile einen begründeten Vorschlag: wird berücksichtigt, teilweise berücksichtigt oder nicht berücksichtigt, mit kurzer Begründung. Formulieren Sie so, dass die Gemeindevertretung die Entscheidung ohne Rückfragen nachvollziehen kann.
Mit Verwaltung und Fachplanern abstimmen
Stimmen Sie den Entwurf mit der Gemeindeverwaltung und den Fachplanern ab. Änderungen am Plan, die sich aus der Abwägung ergeben, lösen unter Umständen eine erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB aus.
Beschluss herbeiführen
Die Gemeindevertretung beschließt über die Abwägung, in der Regel zusammen mit dem Satzungsbeschluss. Nicht das Büro wägt ab, sondern das zuständige Gremium. Sie bereiten die Entscheidung vor.
Ergebnis mitteilen und dokumentieren
Teilen Sie den Personen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, das Ergebnis mit (§ 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB). Legen Sie die beschlossene Tabelle zur Verfahrensakte.
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02 Aufbau
Welche Spalten die Tabelle braucht.
| Spalte | Zweck |
|---|---|
| Lfd. Nr. | Eindeutige Kennung je Anliegen, für Verweise im Beschluss |
| Absender und Datum | Öffentlichkeit oder Behörde/TÖB, Eingangsdatum für die Fristprüfung |
| Inhalt der Stellungnahme | Das einzelne Anliegen sachlich zusammengefasst, ohne Wertung |
| Bewertung und Sachverhalt | Betroffener Belang, Gewicht, fachliche Einordnung nach § 2 Abs. 3 BauGB |
| Abwägungsvorschlag | Berücksichtigt, teilweise oder nicht, mit Begründung |
| Planänderung | Ob und wie sich der Entwurf ändert, Hinweis auf erneute Beteiligung |
| Beschluss | Feld für das Votum der Gemeindevertretung |
03 Fehler und Checkliste
Was schiefgeht und worauf Sie achten.
- Stellungnahmen werden zusammengefasst statt einzeln erfasst: einzelne Belange gehen verloren und fehlen im Abwägungsmaterial.
- Verspätete Eingänge werden pauschal aussortiert, obwohl ihr Inhalt bekannt ist.
- Der Vorschlag lautet nur berücksichtigt oder nicht, ohne nachvollziehbare Begründung.
- Planänderungen aus der Abwägung werden umgesetzt, ohne die erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB zu prüfen.
- Das Büro formuliert Entscheidungen, statt Vorschläge für das Gremium vorzubereiten.
- Checkliste: jede Stellungnahme in Einzelzeilen zerlegt, Sachverhalt je Zeile geklärt, Begründung vorhanden, Fachplaner eingebunden, erneute Beteiligung geprüft, Beschluss dokumentiert, Ergebnis mitgeteilt.
04 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Wer entscheidet über die Abwägung, das Büro oder die Gemeinde?
Die Abwägung ist Sache des zuständigen Gremiums, in der Regel der Gemeindevertretung. Das Planungsbüro bereitet die Tabelle mit begründeten Vorschlägen vor und stimmt sie mit der Verwaltung ab. Beschlossen wird sie vom Rat, meist zusammen mit dem Satzungsbeschluss.
Müssen verspätete Stellungnahmen berücksichtigt werden?
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde ihren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und ihre Nichtberücksichtigung die Rechtmäßigkeit nicht berührt. Bekannte Belange dürfen Sie nicht allein wegen Verspätung übergehen. Die genaue Wertung ist im Einzelfall zu prüfen.
Muss den Einwendern das Ergebnis mitgeteilt werden?
Ja. Nach § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB ist den Personen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 BauGB dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird.
Quelle: Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung; BauGB-Novelle, verkündet im Juli 2026 (Inkrafttreten nach aktuellem Stand 1. Januar 2027). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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